Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B) der Scanmore GmbH für scanmotion.de
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Scanmore GmbH über die Website scanmotion.de gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Verbraucher sind von der Beauftragung ausgeschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Scanmore GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit demselben Kunden, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags sind die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, in der Leistungsbeschreibung oder im individuell vereinbarten Projektumfang bezeichneten Leistungen.
(2) Über scanmotion.de bietet die Scanmore GmbH insbesondere Leistungen in den Bereichen 360 Grad Produktfotografie, 3D Produktvisualisierung sowie damit zusammenhängende Darstellungs- und Medienleistungen an.
(3) Angaben auf Websites, in Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Unterlagen der Scanmore GmbH dienen der allgemeinen Beschreibung und stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(4) Die Scanmore GmbH ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Vertragsschluss
(1) Angebote der Scanmore GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung, durch ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die individuellen Vereinbarungen, das Angebot, die Auftragsbestätigung und ergänzend diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Zusatzleistungen, Mehraufwand, nachträgliche Änderungswünsche sowie Verzögerungen oder Zusatzaufwand, die durch den Kunden verursacht werden, werden gesondert vergütet.
(4) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt der Scanmore GmbH sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Freigaben, Ansprechpartner, Produkte, Muster, Zugänge oder sonstigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Unterlagen verantwortlich.
(3) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Kunden oder erfolgt sie verspätet, unvollständig oder fehlerhaft, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
6. Leistungsfristen und Termine
(1) Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, nicht vorhersehbarer Ereignisse oder fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Kunden hat die Scanmore GmbH nicht zu vertreten. In solchen Fällen verlängern sich Fristen und Termine angemessen.
(3) Kommt der Kunde mit Mitwirkungen, Freigaben oder Beistellungen in Verzug, kann die Scanmore GmbH den Projektablauf entsprechend anpassen.
7. Abnahme und Freigabe
(1) Soweit die geschuldete Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Soweit im Projekt Freigaben, Korrekturstände, Entwurfsstände oder Teilergebnisse vorgesehen sind, gelten durch den Kunden erteilte Freigaben als verbindlich.
(3) Erfolgt auf eine zur Abnahme oder Freigabe vorgelegte Leistung innerhalb von 7 Kalendertagen keine Rückmeldung des Kunden, kann die Scanmore GmbH dem Kunden eine Nachfrist von 7 Kalendertagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt die Leistung als abgenommen oder freigegeben, sofern die Scanmore GmbH den Kunden bei Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat.
(4) Teilabnahmen sind zulässig, wenn die jeweilige Teilleistung selbständig nutzbar oder in sich abgeschlossen ist.
8. Änderungswünsche und Zusatzleistungen
(1) Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen der Abstimmung mit der Scanmore GmbH.
(2) Die Scanmore GmbH ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen und Leistungsfristen entsprechend anzupassen.
(3) Vereinbarte Vergütungen beziehen sich ausschließlich auf den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
9. Besondere Bestimmungen für 360 Grad Produktfotografie und 3D Produktvisualisierung
(1) Gegenstand der Leistungen können je nach Beauftragung insbesondere 360 Grad Produktfotografie, 3D Produktvisualisierung, Renderings, Animationen und vergleichbare Darstellungsleistungen sein.
(2) Der Kunde stellt Produkte, Muster, Dateien, Logos, Texte, Markenangaben, Referenzen und sonstige erforderliche Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(3) Der Kunde versichert, zur Nutzung, Bearbeitung und Überlassung dieser Inhalte berechtigt zu sein und dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
(4) Vom Kunden bereitgestellte Produkte oder Muster müssen sich in einem für die vereinbarte Darstellung geeigneten Zustand befinden.
(5) Zusätzlicher Aufwand, insbesondere für Reinigung, Vorbereitung, Entknitterung, Montage, Retusche, Reparatur oder gesonderte Aufbereitung, wird gesondert vergütet, sofern er nicht ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
(6) Geringfügige oder technisch bedingte Abweichungen, insbesondere bei Farbe, Glanz, Materialwirkung, Transparenz, Spiegelung, Schatten, Lichtwirkung oder Bildschirmdarstellung, stellen keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
(7) Gleiches gilt für branchenübliche Abweichungen aufgrund von Ausgabemedien, Monitoren, Browsern, Endgeräten oder Plattformen Dritter.
(8) Der vertraglich vereinbarte Preis umfasst nur die im Angebot ausdrücklich enthaltenen Korrekturschleifen.
(9) Weitere Änderungen, Ergänzungen oder nachträgliche Anpassungen werden gesondert vergütet.
(10) Freigaben des Kunden zu Entwürfen, Vorschauen, Renderständen oder finalen Ausgabedateien sind verbindlich.
(11) Offene Szenen, Produktionsdateien, Projektdateien, Setups oder sonstige Zwischendateien werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
10. Mängelrechte
(1) Der Kunde hat die Leistungen der Scanmore GmbH unverzüglich nach Erhalt, Bereitstellung oder Ablieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit ein beidseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt ergänzend § 377 HGB.
(3) Bei berechtigten Mängeln ist der Scanmore GmbH zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(5) Unerhebliche Abweichungen, insbesondere geringfügige technische, gestalterische oder produktionstypische Abweichungen, begründen keinen Mangel, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
11. Haftung
(1) Die Scanmore GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Scanmore GmbH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(4) Soweit die Haftung der Scanmore GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12. Nutzungsrechte
(1) An Arbeitsergebnissen, die urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützt sind, erhält der Kunde die im Angebot, im Auftrag oder sonst individuell vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
(3) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet die Scanmore GmbH keine Herausgabe von Rohdaten, offenen Arbeitsdateien, Projektdateien, Quell-Dateien, Konstruktionsständen oder sonstigen Zwischenergebnissen.
(4) Nutzungsrechte können inhaltlich, zeitlich, räumlich oder sachlich beschränkt eingeräumt werden.
13. Referenznutzung
(1) Die Scanmore GmbH ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen sowie die dabei entstandenen oder erstellten Arbeitsergebnisse zu Zwecken der Eigenwerbung als Referenz zu verwenden, insbesondere auf Websites, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen, Angeboten und Vertriebsunterlagen.
(2) Dies umfasst grundsätzlich auch die Nennung des Kunden sowie die Verwendung von dessen Namen, Marke und Logo in üblicher Referenzform, insbesondere in Kundenlisten oder Logo-Bannern.
(3) Die Referenznutzung ist ausgeschlossen, soweit
a) zwischen den Parteien eine Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder
b) der Kunde der Referenznutzung oder der Verwendung seines Namens, seiner Marke oder seines Logos vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss ausdrücklich widersprochen hat.
(4) Untersagt der Kunde nur die Nennung seines Namens, seiner Marke oder seines Logos, bleibt die Scanmore GmbH berechtigt, Arbeitsergebnisse in anonymisierter Form als Referenz zu verwenden, sofern dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden verletzt werden.
14. Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden, nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.
15. Ausfall, Verschiebung und Stornierung verbindlich vereinbarter Termine
(1) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin aus Gründen, die die Scanmore GmbH nicht zu vertreten hat und die aus der Sphäre des Kunden stammen, abgesagt, verschoben oder kann er nicht durchgeführt werden, ist die Scanmore GmbH berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand einschließlich reservierter Personal-, Studio-, Technik-, Reise-, Versand-, Vorbereitungs- und Planungskosten sowie eine angemessene Ausfallentschädigung zu berechnen.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Mitwirkungen, Unterlagen, Freigaben, Produkte, Muster, Ansprechpartner, Zugänge oder sonstige Voraussetzungen vom Kunden nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.
(3) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand oder Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
16. Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der Scanmore GmbH. Soweit die Scanmore GmbH personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet, erfolgt dies im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
17. Rücksendung von Kundeneigentum
(1) Vom Kunden überlassene Produkte, Muster, Unterlagen oder sonstige Gegenstände werden nach Abschluss der Leistungserbringung grundsätzlich an den Kunden zurückgesendet, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde oder der Kunde auf die Rücksendung verzichtet.
(2) Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Kunden grundsätzlich per DHL als versicherte Sendung.
(3) Verpackungs-, Versand- und gegebenenfalls Zusatzkosten der Rücksendung werden dem Kunden gesondert berechnet oder nach der im Einzelfall vereinbarten Pauschale abgerechnet.
(4) Der Kunde hat der Scanmore GmbH erforderliche Rücksendeinformationen, insbesondere eine geeignete Lieferanschrift, rechtzeitig mitzuteilen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unvollständiger oder verspäteter Angaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.
(5) Wünscht der Kunde keine Rücksendung, hat er dies der Scanmore GmbH spätestens bis zum Abschluss des Projekts in Textform mitzuteilen.
(6) Verzichtet der Kunde auf die Rücksendung oder ist eine Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, ist die Scanmore GmbH berechtigt, die Gegenstände für die Dauer von 30 Kalendertagen ab Projektabschluss unentgeltlich aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist kann die Scanmore GmbH die weitere Aufbewahrung auf Kosten des Kunden vornehmen oder den Kunden zur Abholung auffordern.
(7) Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Scanmore GmbH.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Neu-Isenburg 15.4.2026